STATUTEN DER VIOLA DA GAMBA-GESELLSCHAFT
I. NAME, SITZ, ZWECK
Art. 1
Unter dem Namen „Viola da Gamba-Gesellschaft“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Winterthur.
Art. 2
Der Verein bezweckt die Förderung des Gambenspiels unter Laien und Berufsmusikern sowie die Verbreitung von Wissen über die Viola da Gamba und ihre Musik.
Art. 3
Der Zweck soll erreicht werden durch die Herausgabe einer Zeitschrift sowie weitere Massnahmen und Tätigkeiten.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 4
Mitglied kann jede interessierte natürliche oder juristische Person werden, welche den Vereinszweck unterstützt und die Statuten beachtet.
Art. 5
Die Mitglieder haften für die Verbindlichkeiten des Vereins nur bis zur Höhe des geschuldeten Mitgliederbeitrags.
Art. 6
Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen durch schriftliche Anmeldung bei einem Vorstandsmitglied. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Austritt kann jederzeit auf Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung bis 31. Oktober an den Vorstand erfolgen; bereits bezahlte Jahresbeiträge werden nicht zurückerstattet.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.
III. FINANZIELLES
Art. 7
Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus den
- Jahresbeiträgen der Mitglieder
- Erlösen aus eigenen Veranstaltungen
- Gönnerbeiträgen und Spenden
- Zinsen des Vereinsvermögens.
IV. ORGANISATION
Art. 8
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren.
A. Mitgliederversammlung
Art. 9
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Die Einladung mit Traktandenliste erfolgt spätestens drei Wochen vorher durch Publikation in der Zeitschrift oder durch briefliche Mitteilung. Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Präsidenten zu richten.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen oder von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Traktanden verlangt werden.
Art. 10
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschliesst und wählt mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Sie werden schriftlich und geheim durchgeführt, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder es verlangen.
Art. 11
Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
- Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren.
Bei Ersatzwahlen im Verlauf einer Amtsdauer tritt der Gewählte in die Amtsdauer
seines Vorgängers ein.
- Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung, Kenntnisnahme
vom Bericht der Rechnungsrevisoren sowie Entlastung des Vorstandes
- Kenntnisnahme des Voranschlages
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Rekursentscheid über den Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über Statutenänderungen
- Beschlussfassung über weitere vom Vorstand oder von Mitgliedern eingebrachte Geschäfte
- Auflösung des Vereins.
Art. 12
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt.
B. Vorstand
Art. 13
Der Vorstand besteht mindestens aus Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar und 1 bis 3 weiteren Mitgliedern. Ämterkumulation ist möglich. Seine Amtsdauer beträgt zwei Jahre; er konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, selbst. Der Vorstand wird vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten durch schriftliche Einladung einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Vorstandssitzungen können auch mit Hilfe von elektronischen Medien abgehalten werden (Skype, Videokonferenz, Telefonkonferenz). Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
Art. 14
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Insbesondere hat er folgende Befugnisse:
- Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind
- Genehmigung des Voranschlags
- Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Art. 15
Der Vorstand bezeichnet die zeichnungsberechtigten Vorstandsmitglieder und die Art der Zeichnung.
C. Rechnungsrevisoren
Art. 16
Es sind zwei Rechnungsrevisoren zu wählen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Sie prüfen die Buchführung und legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Prüfung vor.
V. RECHNUNGSABSCHLUSS
Art. 17
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 18
Die Statuten können durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder geändert werden, sofern die Änderungsanträge mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich angekündigt worden sind.
Art. 19
Der Verein kann nur an einer speziell dafür einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, sofern zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dies beschliessen. Der Liquidationserlös wird einer ähnlichen Institution überwiesen.
Art. 20
Der Verein wurde am 31. Oktober 1992 in Horgen gegründet. Die Statuten wurden an der Mitgliederversammlung am 21. April 2018 geändert und treten ab sofort in Kraft.
April, 2018
Der Präsident (ehem.): M. Harras
Die Aktuarin (ehem.): H. Lottenbach